1. Allgemeines
1.1 TWO erbringt sämtliche Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB des Kunden finden, auch wenn TWO nicht
ausdrücklich widersprochen hat, keine Anwendung.
1.2 Dieser AGB gelten auch dann, wenn TWO in Kenntnis entgegenstehender oder von ihren Bedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung oder die Leistung an den Kunden vorbehaltlos
ausführt. In diesen Fällen gilt die Annahme der Leistungen durch den Kunden als Anerkennung dieser
AGB unter gleichzeitigem und hiermit vorab angenommenen Verzicht auf die Geltung seiner eigenen
AGB.
2. Angebot und Preise
2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens
TWO zustande. Erfolgt die Leistung durch TWO, ohne dass dem Kunden vorher eine
Auftragsbestätigung zuging, so kommt der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung bzw. mit
Lieferung zustande.
2.2 Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen
Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.
2.3 Grundsätzlich gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. TWO behält sich jedoch vor, ihre
Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostenerhöhungen eintreten. Diese wird
TWO auch Verlangen nachweisen. Öffentlich gemachte Preisreduzierungen werden von TWO
automatisch in der Auftragsbetätigung berücksichtigt.
2.4 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto, „ab Werk“ zzgl. der
jeweils geltenden Umsatzsteuer und der Kosten für den Transport und die Abfertigung.
3. Lieferungen und Leistungen
3.1 Inhalte/Beschaffenheit und Umfang der von TWO geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben
sich, soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart ist, aus der jeweiligen Auftragsbestätigung und der
jeweiligen Produktbeschreibung. Die Produktbeschreibung kann jederzeit über TWO eingesehen
werden.
3.2 Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Kunden direkt ab dem Auslieferungswerk bzw.
Distributionszentrum über.
3.3 Transport- und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht
zurückgenommen. Kosten für die Entsorgung der Verpackungen sind vom Kunden zu tragen.
Hiervon ausgenommen sind Euro-Paletten, welche bei der Lieferung auszutauschen sind. Nicht bei der
Lieferung ausgetauschte Euro-Paletten können dem Kunden seitens TWO mit 6,00 € pro Stück belastet
werden.
4. Liefertermine und Fristen
4.1 Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von TWO und dem Kunden im Einzelfall
schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der
Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Kunden zur Auftragsabwicklung beizubringenden
erforderlichen Unterlagen (s.u. 4.2).
Die Vereinbarung eines festen Liefertermins steht unter dem Vorbehalt, dass TWO ihrerseits die
Lieferungen und Leistungen ihrer jeweiligen Vorlieferanten rechtzeitig und vertragsgemäß erhält.
4.2 Die Lieferungen und Leistungen TWO’s an den Kunden werden auf Verlagen von TWO durch einen
Kreditrückversicherer abgesichert. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Deckung des Geschäfts
durch den Kreditrückversicherer im Einzelfall geforderten Auskünfte, Unterlagen und
Informationen vorzulegen.
Legt der Kunde die vom Kreditrückversicherer geforderten Unterlagen nicht vor, ist TWO berechtigt, die
Lieferung und Leistung zu verweigern, es sei denn der Kunde leistet Vorkasse oder stellt eine Sicherheit
in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Kreditrückversicherer eine Übernahme des Risikos des Kunden
ablehnt.
4.3 Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
4.4 Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf Ereignisse zurückzuführen, die TWO nicht zu vertreten hat
(einschl. Streik, oder Aussperrung) verschieben sich die Liefertermine um die Dauer der Störung einschl.
einer angemessen Anlaufphase.
4.5 Gerät TWO mit der Leistungserbringung ganz oder teilweise in Verzug, ist der Schadens- und
Aufwendungsersatz des Kunden wegen Verzug für jede vollendete Woche auf 0,5% des Preises für den
Teil der Leistung, der aufgrund des Verzugs nicht genutzt werden kann, begrenzt. Die Verzugshaftung
ist insgesamt begrenzt auf 5% des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrages. Das gilt nicht, soweit der
Verzug auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz TWO’s beruht.
4.6 Bei einer Verzögerung der Leistung hat der Kunde im Rahmen des gesetzlichen Bestimmungen ein
Rücktrittsrecht nur, wenn die Verzögerung von TWO zu vertreten ist.
Macht der Kunde wegen der Verzögerung berechtigt Schadens- oder Aufwendungsersatz statt der
Leistung geltend, so ist er berechtigt, für jede vollendete Woche der Verzögerung 1% des Preises für
den Teil der Leistung zu verlangen, der aufgrund der Verzögerung nicht genutzt werden kann, jedoch
insgesamt höchstens 10% des Gesamtpreises des jeweiligen Auftrags. 4.5 Satz 3 gilt entsprechend.
5. Annahme und Prüfung der Lieferung
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den
Lieferpapieren und auf von außen erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen
und Mängel unverzüglich geltend zu machen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder
Fehlmengen hat der Kunde dies darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des
Transportunternehmens zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von sieben Tagen ab
Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die jeweilige Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die
Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar.
5.2 Die Vorschrift des § 377 HGB bleibt unberührt.
6. Zahlungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung
6.1 Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen
worden sind, sind Zahlungen innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig.
6.2 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares
Kreditlimit voraus. Übersteigt der jeweilige Auftrag das verfügbare Kreditlimit, ist TWO berechtigt, die
Auslieferung dieses und weiterer Aufträge nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer
Erfüllungsbürgschaft eines in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers zu
erbringen. Das Gleiche gilt, wenn TWO nach der Auftragsbestätigung Umstände bekannt werden, die
Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.
6.3 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vereinbarten Netto-Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht
aus, ist TWO berechtigt, getroffene Skonto-Vereinbarungen sowie Vereinbarungen über Zahlungsziele,
für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen; darüber
hinaus ist TWO berechtigt von ihren Rechten aus Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen. TWO ist
ferner berechtigt weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer
Erfüllungsbürgschaft eins in der EU zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen.
6.4 Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der TWO Bankkonten gutgeschrieben ist.
6.5 TWO ist berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5% zu berechnen. Bei Verzug ist TWO darüber
hinaus berechtigt Zinsen in Höhe von 8%-punkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht
TWO’s einen entstandenen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.
6.6 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder
ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen
von Schecks und Wechseln, im Eigentum von TWO. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen,
wenn einzelne Forderungen TWO’s in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo
gezogen und anerkannt wird.
7.2 Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die
Verarbeitung für TWO, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum von
TWO. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht TWO gehörender Ware erwirbt TWO
Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte ihrer Vorbehaltsware zum
Gesamtwert. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur mit der
Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. 7.3 auf TWO auch tatsächlich übergehen. Die
Befugnisse des Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu
verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch TWO infolge einer nachhaltigen
Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung
oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
7.3 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an TWO, die dies annimmt, ab.
Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat TWO hieran in Höhe ihrer Fakturenwerte
Miteigentum erlangt, steht ihr die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert ihrer Rechte an der Ware zu.
Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung TWO’s
sofort fällig und der Kunde tritt die an ihrer Stelle tretende Forderung gegen den Factor an TWO ab und
leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an TWO weiter. TWO nimmt die diesbezügliche Abtretung
schon jetzt an.
7.4 Der Kunde ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen
Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei
Zahlungsverzug des Kunden oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden. In diesem Fall wird TWO hiermit vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung
zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Kunde ist verpflichtet, TWO auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Kunden zustehenden
Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen,
Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und TWO alle für die Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
7.5 Übersteigt der Wert der für TWO bestehenden Sicherheiten deren sämtliche Forderungen um mehr als
20% so ist TWO auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung TWO’s beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.
7.6 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind
unzulässig. Von Pfändungen ist TWO unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
7.7 Nimmt TWO aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein
Rücktritt vom Vertrag vor, wenn TWO dies ausdrücklich erklärt. TWO kann sich aus der
zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
7.8 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen
Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde
tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schaden der o.g. Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an TWO, in Höhe des
Fakturenwertes der Ware ab.TWO nimmt diese Abtretung an.
7.9 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die
TWO im Interesse des Kunden eingegangen ist, bestehen.
8. Sachmängel
8.1 TWO gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen bei vertragsgemäßem Einsatz den
Vereinbarungen gem. 3.1 entsprechen.
8.2 Für eine nur unerhebliche Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit bestehen keine
Ansprüche wegen Sachmängeln. Ansprüche wegen Sachmängeln sind ausgeschlossen, soweit die
Abweichung von der vertragsgemäßen Beschaffenheit auf übermäßiger oder unsachgemäßer
Nutzung oder natürlichem Verschleiß beruhen. Das Gleiche gilt für solche Abweichungen, die aufgrund
besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die vertraglich nicht vorausgesetzt sind.
Ansprüche wegen Sachmängeln sind ferner ausgeschlossen beim Verkauf von Gebrauchtwaren.
8.3 Der Kunde hat etwaige Mängel in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter Angabe der für die
Mängelerkennung und -analyse erforderlichen Informationen schriftlich mitzuteilen.
8.4 Stehen dem Kunden Mängelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb
einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl von TWO entweder Nachbesserung
oder Neulieferung. Die Interessen des Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.
Eine Nacherfüllung kann ausschließlich auf die Verjährung des die Nacherfüllung auslösenden Mangels
Einfluss haben. Soweit eine Nacherfüllung erfolgt, geht das Eigentum an den im Rahmen der
Nacherfüllung ausgetauschten Sachen mit dem Zeitpunkt des Austausches auf TWO über.
8.5 Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde
unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten und/oder
nach Maßgabe von 9.1 – 9.3 Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der Kunde übt ein ihm
zustehendes Wahlrecht innerhalb einer angemessenen Frist aus. Diese beläuft sich in der Regel auf
zwei Wochen.
8.6 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, wird TWO die Ware zurücknehmen und die vom Kunden geleistete
Vergütung abzüglich des Wertes der dem Kunden gewährten Nutzungsmöglichkeiten zurückzahlen. Die
Nutzungsmöglichkeiten werden grundsätzlich aufgrund einer degressiven Abschreibung über einen
Nutzungszeitraum von drei Jahren berechnet. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein längerer oder kürzerer Nutzungszeitraum zugrunde zu legen ist.
8.7 Ansprüche wegen eines Sachmangels verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung.
Die gesetzlichen Fristen bleiben unberührt, soweit das Gesetz in § 438 Abs. Nr. 2 BGB (Bauwerke und
Sachen für Bauwerke) längere Fristen vorschreibt, sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung TWO’s insbesondere ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei
arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
8.8 Die Vorschriften für den Rückgriffsanspruch der §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9. Haftung
9.1 TWO haftet auf Schadensersatz
a) für die von ihr sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schäden,
b) nach dem Produkthaftungsgesetz und
c) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die TWO, ihre
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
9.2 TWO haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
eine wesentliche Vertragspflicht (sogenannte Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung (wie
z.B. im Falle der Verpflichtung zur Lieferung mangelfreier Waren) der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Soweit TWO für leichte
Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist
ausgeschlossen.
Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung auf 50.000,00 € begrenzt.
9.3 Für die Verjährung gilt 8.7 entsprechend.
9.4 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche des Kunden gegen TWO gilt 9.1 –
9.3 entsprechend. Das gilt nicht für den Aufwendungsersatzanspruch des Kunden aus § 478 Abs. 2
BGB.
9.5 Aus einer Garantieerklärung haftet TWO nur auf Schadensersatz, wenn dies in der Garantie
ausdrücklich übernommen wurde. Diese Haftung unterliegt bei leichter Fahrlässigkeit den
Beschränkungen des 9.2.
10. Export
10.1 Alle Lieferungen und Leistungen werden von TWO unter Einhaltung der derzeit gültigen AWG/AWV/EGDual-
Use-Verordnungen sowie der US-Ausfuhrbestimmungen geliefert und sind zur Benutzung und zum
Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt.
10.2 Bei grenzüberschreitender Lieferung oder Leistung trägt der Kunde die anfallenden Zölle, Gebühren
oder sonstigen Abgaben, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist.
10.3 Beabsichtigt der Kunde die Wiederausfuhr, ist er verpflichtet, die hierzu erforderlichen Genehmigungen,
insbesondere der jeweiligen Außenwirtschaftsbehörde einzuholen, bevor der die Produkte exportiert. Er
wird sich eigenständig über die jeweils gültigen Bestimmungen und Verordnungen informieren und die
Wiederausfuhr eigenverantwortlich abwickeln. TWO hat insoweit keinerlei Auskunfts-, Beratungs- oder
Mitwirkungspflicht.
10.4 Verletzt der Kunde bei der Wiederaus- bzw. Einfuhr in ein anderes Land die für eine solche geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und wird TWO deshalb von dem Ausfuhr- oder Einfuhrland oder einem
Transitstaat aufgrund der dortigen gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, verpflichtet sich
der Kunde TWO von allen insoweit entstehenden finanziellen Verpflichtungen freizustellen und ist TWO
darüber hinaus für den aus der bestimmungswidrig erfolgten Wiederaus- bzw. Einfuhr entstandenen
Schaden ersatzpflichtig.
11. Verschiedenes
11.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sind schriftlich
zu vereinbaren. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen fünf Tagen schriftlich durch TWO
bestätigt werden; eine E-Mail genügt diesem Schriftformerfordernis.
11.2 TWO und der Kunde sind verpflichtet über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als
vertrauliche bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. dem
Vertriebsverhältnis und den daraus resultierenden Vertragsbeziehungen bekannt werden, Stillschweigen
zu bewahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der
Durchführung oder der Abwicklung ihres Vertragsverhältnisses bzw. des Vertriebsverhältnisses und der
jeweiligen Einzelverträge beteiligt sind, darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners
erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet die Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren nach
Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung eines zwischen TWO und dem
Kunden bestehenden Vertriebsverhältnisses.
Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten
Dritten auferlegen.
11.3 TWO und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z.B.
per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder TWO,
noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung
begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
11.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das CISG (UN-Kaufrecht, Konvention vom 11.04.1980 über internationalen Warenkauf) ist
ausgeschlossen.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen der Parteien insbesondere aus
einem Vertriebsverhältnis und den daraus resultierenden Vertragsbeziehungen, ist Düsseldorf.
12.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Parteien insbesondere aus
einem Vertriebsverhältnis und den daraus resultierenden Vertragsbeziehungen sowie für Streitigkeiten in
Bezug auf das Entstehen und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist gegenüber Kaufleuten,
einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
Düsseldorf. TWO ist jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Trade World One GmbH Düsseldorf
Bonner Strasse 367-371
40589 Düsseldorf
Stand: September 2010